(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den Bewerbern in der Reihenfolge, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, zuzuweisen.
(2) Nicht gewählte Bewerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, dass ein Mandat ihres Wahlvorschlags erledigt wird. Die Reihenfolge ihrer Berufung wird jeweils von der betreffenden Wählergruppe bestimmt.
Rückverweise
LWK-WO · Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005
§ 75 Gewählte Bewerber, Verlautbarung, Ersatzmitglieder
… 74 Abs. 3 bis 6 beschriebenen Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern unter Bedachtnahme auf die im § 67 Abs. 2 erster Satz bezeichnete Reihenfolge zugewiesen. (3) Das Ergebnis der Ermittlung ist an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung unverzüglich zu verlautbaren. Die…