(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.
(2) Die Gemeindewahlakten für die Wahl in die Landeskammer sind von der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020
Rückverweise
LWK-WO · Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005
§ 66 Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate
…1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 59 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die gemäß § …
§ 62 Endgültiges Ergebnis im Wahlbezirk, Ermittlung der Mandate
…1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft sodann auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 59 Abs. 1 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die von ihr gemäß § …