(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund können von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einwendungen erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
Rückverweise
LWK-WO · Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005
§ 57 Niederschrift
…übernommenen und der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel; 6. die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 50); 7. die Beschlüsse der Wahlbehörde über den allfälligen Ausschluss von Rückkuverts nach § 51 Abs. 3 zweiter Satz; 8. sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde…