§ 44 Wahlkuverts
In Kraft seit 28. September 2005
Up-to-date
(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahl der Landeskammerräte mit der Wahl der Bezirkskammerräte ist für beide amtlichen Stimmzettel nur ein Wahlkuvert zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
Rückverweise
LWK-WO · Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005
§ 51 Ausstellung der Wahlunterlagen
…anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß § 19 und § 20 E Government-Gesetz (E-GovG) versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E GovG nicht anzuwenden ist. Wird dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen stattgegeben, so sind neben dem…