(1) Den Wahlbehörden obliegen die Durchführung und Leitung der Wahl. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach dieser Wahlordnung zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2024
Rückverweise
LWK-WO · Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005
§ 88 Inkrafttreten von Novellen
…§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 erster Satz sowie die Einfügung der Wortfolge in § 18 Abs. 1 Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 55/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag…
§ 10 Frist zur Bestellung der ständigen Vertreter und der Stellvertreter der Wahlleiter, Angelobung und Wirkungskreis der Wahlleiter
…es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 11 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist. (2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber…
§ 18 Wahlrecht
…1) Wahlberechtigt sind alle in § 4 des Landwirtschaftskammergesetzes angeführten natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit sowie unter der Voraussetzung, dass sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr…
§ 9 Landeswahlbehörde
…für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind. (4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 4 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes…