Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokales nach Möglichkeit ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020
Rückverweise
LWK-WO · Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005
§ 88 Inkrafttreten von Novellen
…§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 erster Satz sowie die Einfügung der Wortfolge in § 18 Abs. 1 Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 55/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag…
§ 35 Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden
…im § 39 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern. (4) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen (§§ 37 bis 40) sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020…