(1) Wählergruppen haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren für die Landeskammerwahl (Kreiswahlvorschlag) und ihren Wahlvorschlag für die Bezirkskammerwahl (Bezirkswahlvorschlag) spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Die Vorsitzenden der jeweiligen Wahlbehörde haben auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.
(2) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterschrieben oder von einem bäuerlichen Landesverein eingebracht sein. Die Unterzeichner des Wahlvorschlages und der Vertreter des bäuerlichen Landesvereines haben hiebei ihren Zu- und Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse anzuführen. Dem Wahlvorschlag müssen die Bestätigungen der Gemeinden beiliegen, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlages im Wählerverzeichnis eingetragen sind; sind die Unterzeichner bäuerliche Landesvereine, so entfallen diese Bestätigungen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Unterzeichner der Kreiswahlbehörde bzw. der Bezirkswahlbehörde glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhrerfolgt ist.
(3) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
1. die unterscheidende Wählergruppenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
2. die Wählergruppenliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als im Wahlkreis für die Landeskammer Landeskammerräte bzw. für die Bezirkskammer Bezirkskammerräte zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Zu- und Vornamens, Geburtsdatums, Berufes und der Wohnungsanschrift jedes Bewerbers;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Zu- und Vorname, Beruf, Wohnungsanschrift).
(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(5) Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde darstellen.
(6) Die Kreis- und Bezirkswahlbehörden haben Abschriften der eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 33 veröffentlichten Wahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 146/2024, LGBl. Nr. 62/2025
Rückverweise
LWK-WO · Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005
§ 21 Auflegung der Wählerverzeichnisse
…32. Tag nach der Wahlausschreibung ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht und Durchführung des Berichtigungsverfahrens (§ 27 Abs. 4 lit. c Landwirtschaftskammergesetz) aufzulegen. Fällt der Beginn dieser Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so hat die…
§ 30 Überprüfung der Wahlvorschläge
…bzw. Bezirkswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von mindestens je 100 Wahlberechtigten unterschrieben oder von einem bäuerlichen Landesverein eingebracht sind (§ 27 Abs. 2) und die in den Wählergruppenlisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterschrieben hat, dessen…
§ 9 Landeswahlbehörde
…Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden. (5) Die Landeswahlbehörde kann auch einer Überschreitung der in dieser Wahlordnung festgesetzten Termine, ausgenommen §§ 27, 30 bis 34, für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche…
§ 31 Ergänzungsvorschläge
…Wenn ein Bewerber verzichtet oder stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit oder schriftlicher Erklärung (§ 27 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die…