(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Kammerzugehörige unter Angabe seines Namens und der Adresse innerhalb des Einsichtszeitraums wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt einen Berichtigungsantrag stellen.
(2) Der Berichtigungsantrag muss beim Gemeindeamt noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Jeder Berichtigungsantrag, auch ein mangelhaft belegter, ist vom Gemeindeamt entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020
Rückverweise
LWK-WO · Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005
§ 88 Inkrafttreten von Novellen
…§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 erster Satz sowie die Einfügung der Wortfolge in § 18 Abs. 1 Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 55/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag…
§ 21 Auflegung der Wählerverzeichnisse
…das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 22 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht…