Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses haben die Gemeinden den Bezirkswahlbehörden die Anzahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde, getrennt nach natürlichen und juristischen Personen, bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde übermittelt die Daten über die Anzahl der Wahlberechtigten sowohl der Kreiswahlbehörde als auch der Landeswahlbehörde. In gleicher Weise ist auch jede Änderung der Anzahl der Wahlberechtigten, die sich durch das Berichtigungsverfahren ergibt, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2024
Rückverweise
LWK-WO · Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005
§ 88 Inkrafttreten von Novellen
…§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 erster Satz sowie die Einfügung der Wortfolge in § 18 Abs. 1 Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 55/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag…
§ 51 Ausstellung der Wahlunterlagen
…Rückkuverts, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß § 19 und § 20 E Government-Gesetz (E-GovG) versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E GovG nicht anzuwenden ist. Wird dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen stattgegeben, so sind neben dem…