(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen.
(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeindewahlbehörden dem Bezirkswahlleiter.
(3) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Anzahl auf Grund der Vorschläge der in der Landeskammer vertretenen Wählergruppen unter sinngemäßer Beachtung der Bestimmung des § 74 Abs. 3 bis 6 nach ihrer bei den letzten Kammerwahlen im Bereich der Wahlbehörden festgestellten Stärke berufen.
(4) Wählergruppen, die in diesen Wahlbehörden (Abs. 1 und 2) durch Beisitzer nicht vertreten sind, sich jedoch an der Wahlbewerbung beteiligen, sind berechtigt, in diese Wahlbehörden je eine Vertrauensperson zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, 3, 4 und 5, des § 12 Abs. 1, 2 und 5, des § 13 Abs. 2, des § 16 Abs. 2 und des § 17 sinngemäß Anwendung.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020
LWK-WO · Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005
§ 11 Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer
…1) Spätestens am zehnten Tag nach der Wahlausschreibung haben die in der Landeskammer vertretenen Wählergruppen ihre Vorschläge für die gemäß § 12 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten Behörden einzubringen. Den Vorschlägen ist…
§ 16 Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben
…ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der betroffenen Wahlbehörden nach den Vorschriften des § 12 Abs. 3 auf die Wählergruppen, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen. (4) Bei den Änderungen nach den…
§ 3 Allgemeines
…bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Personaldaten der Wahlberechtigten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. (6) Den Sitzungen der Wahlbehörde können nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 auch Vertrauenspersonen der Wählergruppen beiwohnen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2024…
§ 14 Beschlussfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
…1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 12 Abs. 3 für die jeweilige Wahlbehörde berufenen Beisitzer anwesend sind. (2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit…
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