| § 1. (1) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die alleine in der Wohnung leben, beträgt der Mindeststandard | EUR 1.229,89. | |
| Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 307,47. | |
| (2) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden und alleine oder in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben: | ||
| a) volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem vollendeten 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben und für diese hinsichtlich der Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nicht § 7 Abs. 2 Z 2 WMG anzuwenden ist oder | ||
| b) minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge, beträgt der Mindeststandard | EUR 1.229,89. | |
| Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 307,47. | |
| (3) Für volljährige Personen, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 WMG erfüllen und die alleine oder mit anderen volljährigen Personen in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben, beträgt der Mindeststandard | ||
| Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 307,47. | |
| (4) Für volljährige Personen, die in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen leben, sofern ihr Lebensunterhalt nicht überwiegend durch diese gedeckt wird, beträgt der Mindeststandard | EUR 1.229,89. | |
| Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 307,47. | |
| (5) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard | EUR 860,92. | |
| Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 215,23. | |
| (6) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen volljährigen Personen in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben, beträgt der Mindeststandard | EUR 860,92. | |
| Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 215,23. | |
| (7) Für volljährige Personen, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Z 1, 2 oder 3 WMG erfüllen und die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard | EUR 922,42. | |
| Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 230,61. | |
| (8) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die alleine in der Wohnung leben, unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, oder in einem die Geringfügigkeit übersteigenden Beschäftigungsverhältnis befinden oder befunden haben, beträgt der Mindeststandard | EUR 1.229,89. | |
| Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 307,47. | |
| (9) Für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die alleine in der Wohnung leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung oder in einem die Geringfügigkeit übersteigenden Beschäftigungsverhältnis befinden oder befunden haben und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard | EUR 922,42. | |
| Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 230,61. | |
| (10) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft, Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) oder im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 4 WMG oder in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben, unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung oder in einem die Geringfügigkeit übersteigenden Beschäftigungsverhältnis befinden oder befunden haben, beträgt der Mindeststandard | EUR 922,42. | |
| Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 230,61. | |
| (11) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft, Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) oder im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 4 WMG oder in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, oder in einem die Geringfügigkeit übersteigenden Beschäftigungsverhältnis befinden oder befunden haben und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard | EUR 614,95. | |
| Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 153,74. | |
| (12) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard | EUR 332,07. | |
| Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 83,02. | |
| (13) Der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 5 WMG für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen, denen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, ausgestellt wurde, beträgt | EUR 221,38. | |
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