Vorwort
(1) Die Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten finden bei Verrechnung ambulanter Untersuchungen und Behandlungen von Personen Anwendung, für die eine Abrechnung dieser Leistungen nicht aus Mitteln der Landesgesundheitsfonds erfolgt. Die Rechnungen werden im Einklang mit den bezughabenden Bestimmungen nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025, und dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG), BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2023, fakturiert.
(2) Es ist zulässig, dass im Falle ambulanter Zuweisungen stationär aufgenommener Patientinnen und Patienten die leistungserbringenden Krankenanstalten mit den zuweisenden Krankenanstalten dafür zur Verrechnung zwischen den Krankenanstalten gelangende Entgelte vereinbaren. Derartige Vereinbarungen sind ohne Einfluss auf die gesetzliche Gebührenschuld.
(3) Die Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten werden gemäß der Anlage festgesetzt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 57/2024, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/2025, außer Kraft.
Anhänge
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