Organstrafverfügungsverordnung
Vorwort
§ 1
Für folgende Tatbestände von Verwaltungsübertretungen gemäß § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2023, in Verbindung mit der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot des Konsumierens von alkoholischen Getränken im Bereich des Bahnhofs Floridsdorf, ABl. der Stadt Wien Nr. 06/2025, dürfen Geldstrafen in Höhe von 50 EUR durch Organstrafverfügung eingehoben werden:
1. Verstoß gegen das Verbot des Konsumierens von alkoholischen Getränken (§ 1 der VO);
2. Verstoß gegen das Verbot des Bereithaltens oder Öffnens von Behältnissen alkoholischer Getränke oder des Setzens sonstiger der eigentlichen Konsumation dienenden Vorbereitungshandlungen (§ 2 der VO);
3. Verstoß gegen die Pflicht den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Konsumation verwendete Flaschen, Dosen oder sonstige Behältnisse alkoholischer Getränke zur näheren Überprüfung auszuhändigen (§ 4 der VO).
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.