(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen, LGBl. für Wien Nr. 22/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 3/2016, außer Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige, jedoch noch nicht genehmigte Ansuchen um Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens sind die Bestimmungen der Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 2024 anzuwenden.
(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits gewährte Eigenmittelersatzdarlehen sind die im Zeitpunkt der Gewährung geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
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