(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen ist halbjährlich mit 0,5 vH des Darlehensbetrages dekursiv zu verzinsen. Ist für einen bestimmten Zeitraum keine halbjährliche Pauschalrate gemäß Abs. 3 zu leisten, so entfällt die Verzinsung für diesen Zeitraum.
(2) Das Eigenmittelersatzdarlehen ist in halbjährlichen Pauschalraten (Tilgung und Verzinsung), beginnend am zweitnächsten dem Ansuchen folgenden Rückzahlungstermin, zurückzuzahlen. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober. Das Eigenmittelersatzdarlehen ist schon zu einem früheren Zeitpunkt zur Gänze zurückzuzahlen, wenn die Förderungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 oder 2 nicht mehr gegeben sind.
(3) Bis zum Abschluss der nach fünf Jahren ab Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens stattfindenden Überprüfung des Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße ist eine halbjährliche Pauschalrate für das Eigenmittelersatzdarlehen gemäß § 2 im Ausmaß von 12,5 vH oder 7,5 vH sowie für das Eigenmittelersatzdarlehen gemäß § 3 nicht zu leisten. In diesem Fall beginnt die Rückzahlungsverpflichtung erst mit dem auf den Abschluss der Überprüfung folgenden Rückzahlungstermin.
(4) Werden bei der nach fünf bzw. 15 Jahren ab Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens stattfindenden Überprüfung des Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße Einkommensgrenzen im Sinne des § 2 Abs. 1 über- oder unterschritten, ist die Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens und die halbjährliche Pauschalrate neu festzusetzen. Die neue Laufzeit entspricht jener Laufzeit, die mit der im Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Einkommensstufe im Sinne des § 2 Abs. 1 einhergeht, wobei der bereits verstrichene Laufzeitanteil anzurechnen ist. Sollte der bereits verstrichene Laufzeitanteil der neuen Laufzeit entsprechen oder diese bereits überschritten haben, wird das gesamte Eigenmittelersatzdarlehen sofort zur Gänze fällig.
(5) Die Neufestsetzung der Laufzeit und der halbjährlichen Pauschalraten samt Verzinsung des Eigenmittelersatzdarlehens kommt nur im Zuge der nach fünf bzw. 15 Jahren ab Gewährung des Darlehens stattfindenden Überprüfung des Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße in Betracht.
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