(1) Im Falle der Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens gemäß § 2 in der Höhe von 12,5 vH der angemessenen Gesamtbaukosten kann für die Finanzierung des begehrten Grundkostenbeitrages ein weiteres Eigenmittelersatzdarlehen in Höhe von 200 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.
(2) Im Falle der Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens gemäß § 2 in der Höhe von 7,5 vH der angemessenen Gesamtbaukosten kann für die Finanzierung des begehrten Grundkostenbeitrages ein weiteres Eigenmittelersatzdarlehen in Höhe von 100 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.
(3) Die Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens zur Finanzierung des begehrten Grundkostenbeitrages hat der Laufzeit des gewährten Eigenmittelersatzdarlehens gemäß § 2 zu entsprechen.
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