(1) Bei nach §§ 12 und 14 WWFSG 1989 geförderten Miet- und Eigentumswohnungen beträgt das Eigenmittelersatzdarlehen für die Finanzierung des begehrten Baukostenbeitrages bis zu maximal:
12,5 % | 7,5 % | 5 % | 2,5 % | |
wenn das Jahreseinkommen bei einer Haushaltsgröße von | der angemessenen Gesamtbaukosten | |||
einer Person | 26.740 Euro | 36.090 Euro | 40.370 Euro | 44.650 Euro |
zwei Personen | 39.850 Euro | 53.790 Euro | 60.170 Euro | 66.540 Euro |
drei Personen | 45.090 Euro | 60.870 Euro | 68.080 Euro | 75.300 Euro |
vier Personen | 50.330 Euro | 67.940 Euro | 75.990 Euro | 84.050 Euro |
für jede weitere Person | 2.930 Euro | 3.950 Euro | 3.950 Euro | 3.950 Euro |
nicht übersteigt. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus dem Verhältnis des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index für Juni des laufenden Jahres zum Indexwert Juni 2024 ergibt. Die so veränderten Beträge gelten ab 1. Jänner des folgenden Jahres.
(2) Die Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens beträgt bei einem Darlehen im Ausmaß von
1. 12,5 vH der angemessenen Gesamtbaukosten maximal 25 Jahre.
2. 7,5 vH der angemessenen Gesamtbaukosten maximal 20 Jahre.
3. 5,0 vH der angemessenen Gesamtbaukosten maximal 15 Jahre.
4. 2,5 vH der angemessenen Gesamtbaukosten maximal 10 Jahre.
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