(1) Falls einer Mieterin oder einem Mieter die Aufbringung des Finanzierungsbeitrages gemäß § 69 Abs. 1 erster oder dritter Satz WWFSG 1989 oder einer Wohnungseigentümerin (Wohnungseigentumswerberin) oder einem Wohnungseigentümer (Wohnungseigentumswerber) die Aufbringung der anteiligen Bau- und Grundkosten auf Grund der finanziellen Leistungsfähigkeit, insbesondere nach dem Haushaltseinkommen und der Haushaltsgröße, nicht oder nur zum Teil zumutbar ist, kann unter Bedachtnahme auf das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche gemäß § 17 Abs. 3 WWFSG 1989 ein Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden.
(2) Das Ansuchen um Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens muss spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach Abschluss des Kauf-, Anwartschafts- oder Mietvertrages gestellt werden.
(3) Das Eigenmittelersatzdarlehen ist der Vermieterin oder dem Vermieter, im Falle der erstmaligen Eigentumsübertragung der Errichterin oder dem Errichter der Wohnung und im Falle von weiteren Eigentumsübertragungen der Erwerberin oder dem Erwerber der Wohnung zuzuzählen.
(4) Das Eigenmittelersatzdarlehen ist nicht zu gewähren, wenn die Laufzeit des Darlehens weniger als zwei Jahre beträgt oder die Höhe des zu gewährenden Darlehens 15 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche unterschreiten würde.
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