LandesrechtWienVerordnungenSitzungsgeld der Mitglieder des Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenates§ 2

§ 2Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen

In Kraft seit 21. Dezember 2024
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Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Amt der Wiener Landesregierung anzuweisen.

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