§ 2 Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen — Sitzungsgeld der Mitglieder des Wiener Unabhängigen Parteienprüfsenates
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Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Amt der Wiener Landesregierung anzuweisen.
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