Für Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden, die vor dem 30. Juni 1953 errichtet wurden, oder an Gebäuden für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder an Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2022, unterliegt, können für Maßnahmen zur Abwendung von erheblichen Gefahren und Herstellen von Sicherheitseinrichtungen nach dem aktuellen Stand der Technik sowie für die Herstellung der barrierefreien Benutzbarkeit, insoweit diese nicht durch Förderungen gemäß §§ 8, 10 und 11 gedeckt werden, einmalige nichtrückzahlbare Beiträge in Höhe von bis zu 100 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen Mehrkosten, gewährt werden.
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