§ 8 Förderung von Sanierungsmaßnahmen ohne thermisch-energetischer Verbesserung — Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024
Rückverweise
In Verbindung mit einer thermisch-energetischen Sanierung gemäß § 6 oder § 7 kann für zusätzliche Erhaltungsarbeiten an thermisch nicht relevanten sowie an im Sinne des § 1 Z 4 geschützten Bauteilen ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 50 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.