In Verbindung mit einer thermisch-energetischen Sanierung gemäß § 6 oder § 7 kann für zusätzliche Erhaltungsarbeiten an thermisch nicht relevanten Bauteilen ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 50 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.
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