(1) Bei Errichtung hocheffizienter alternativer Energiesysteme bzw. Umstellung oder Nachrüstung auf hocheffiziente alternative Energiesysteme kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 50 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden. Werden hierbei Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 6 durchgeführt, erhöht sich der einmalige nichtrückzahlbare Beitrag auf 80 Euro je Quadratmeter Nutzfläche. In beiden Fällen darf insgesamt maximal ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden.
(2) Für die Durchführung von technisch erforderlichen Übergangslösungen sowie Vorbereitungsmaßnahmen für die nachfolgende Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung auf hocheffiziente alternative Energiesysteme kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 50 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.
(3) Für die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs sowie für den Ersatz von Umwälzpumpen und Warmwasserzirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen an bestehenden Wärmebereitstellungsanlagen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 10 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von maximal 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.
(4) Für Maßnahmen, die für den Rückbau von gebäudetechnischen Systemen auf Gasversorgungsbasis technisch erforderlich sind, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 10 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.
(5) Für die Errichtung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 15 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.
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