§ 6 Thermische Sanierung der Gebäudehülle — Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024
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(1) Förderbar sind im Rahmen eines thermisch-energetischen Sanierungskonzeptes Maßnahmen an bzw. in einem Wohnhaus zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle bzw. von Teilen davon, die zu einer erheblichen erzielten Einsparung des Heizwärmebedarfs führen.
(2) Zu den Kosten der thermischen Sanierungsmaßnahmen wird ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag gewährt. Bei Einzelbauteilsanierungen gemäß § 2 Abs. 3 kann eine Förderung im Ausmaß der Förderstufe 0 gewährt werden. Die Höhe des Förderungsausmaßes je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume ist an den erreichten Zielwert des Referenz-Heizwärmebedarfes in Relation zum Standard Niedrigstenergiegebäude (nstEG) oder bei der Förderung gemäß § 2 Abs. 2 an die erzielte Einsparung des Heizwärmebedarfes je Quadratmeter Bruttogrundfläche (BGF) gekoppelt und bemisst sich wie folgt:
HWB Ref in kWh/(m².a) | Erzielte Einsparung HWB Ref in kWh/(m².a) | Höhe des nichtrückzahlbaren Beitrags in €/m² Nutzfläche | Maximaler Beitrag im Verhältnis zu den förderbaren Gesamtbaukosten | |
Förderstufe 0 | mindestens 40 kWh/(m².a) | 35 Euro | 20 vH | |
Förderstufe 1 | max. 1,45 × HWB–nstEG | mindestens 70 kWh/(m².a) | 80 Euro | 25 vH |
Förderstufe 2 | max. 1,30 × HWB–nstEG | mindestens 100 kWh/(m².a) | 120 Euro | 30 vH |
Förderstufe 3 | max. 1,15 × HWB–nstEG | mindestens 130 kWh/(m².a) | 160 Euro | 35 vH |
Förderstufe 4 | max. HWB–nstEG | 200 Euro | 40 vH | |
Förderstufe 5 (Förderstufe 4 mit zusätzlichen Maßnahmen gemäß Abs. 3) | max. HWB– nstEG | 220 Euro | 40 vH | |
(3) Erfolgt gleichzeitig mit den thermischen Verbesserungen eine Umstellung der gebäudetechnischen Systeme gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 oder werden ökologische, nachhaltige, ressourcenschonende, kreislauffähige und klimaschonende Bauweisen und Materialien gemäß § 3 Abs. 3 eingesetzt, so wird die nächsthöhere Förderstufe zur Bemessung der Förderung herangezogen.
(4) Erfolgt gleichzeitig mit den thermischen Verbesserungen ein Dachgeschossausbau oder Zubau von vollständigen Wohnungen gemäß § 13, kann ein weiterer nichtrückzahlbarer Beitrag in der Höhe von 20 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume im Bestand gewährt werden.
(5) Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist ein Energieausweis mit den erreichten Energiekennzahlen vorzulegen.
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