LandesrechtWienVerordnungenSanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024§ 6

§ 6Thermische Sanierung der Gebäudehülle

In Kraft seit 01. März 2024
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(1) Förderbar sind im Rahmen eines thermisch-energetischen Sanierungskonzeptes Maßnahmen an bzw. in einem Wohnhaus zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle bzw. von Teilen davon, die zu einer erheblichen erzielten Einsparung des Heizwärmebedarfs führen.

(2) Zu den Kosten der thermischen Sanierungsmaßnahmen wird ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag gewährt. Bei Einzelbauteilsanierungen gemäß § 2 Abs. 3 kann eine Förderung im Ausmaß der Förderstufe 0 gewährt werden. Die Höhe des Förderungsausmaßes je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume ist an den erreichten Zielwert des Referenz-Heizwärmebedarfes in Relation zum Standard Niedrigstenergiegebäude (nstEG) oder bei der Förderung gemäß § 2 Abs. 2 an die erzielte Einsparung des Heizwärmebedarfes je Quadratmeter Bruttogrundfläche (BGF) gekoppelt und bemisst sich wie folgt:

HWB Ref in kWh/(m².a) Erzielte Einsparung HWB Ref in kWh/(m².a) Höhe des nichtrückzahlbaren Beitrags in €/m² Nutzfläche Maximaler Beitrag im Verhältnis zu den förderbaren Gesamtbaukosten
Förderstufe 0 mindestens 40 kWh/(m².a) 35 Euro 20 vH
Förderstufe 1 max. 1,45 × HWB–nstEG mindestens 70 kWh/(m².a) 80 Euro 25 vH
Förderstufe 2 max. 1,30 × HWB–nstEG mindestens 100 kWh/(m².a) 120 Euro 30 vH
Förderstufe 3 max. 1,15 × HWB–nstEG mindestens 130 kWh/(m².a) 160 Euro 35 vH
Förderstufe 4 max. HWB–nstEG 200 Euro 40 vH
Förderstufe 5 (Förderstufe 4 mit zusätzlichen Maßnahmen gemäß Abs. 3) max. HWB– nstEG 220 Euro 40 vH

(3) Erfolgt gleichzeitig mit den thermischen Verbesserungen eine Umstellung der gebäudetechnischen Systeme gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 oder werden ökologische, nachhaltige, ressourcenschonende, kreislauffähige und klimaschonende Bauweisen und Materialien gemäß § 3 Abs. 3 eingesetzt, so wird die nächsthöhere Förderstufe zur Bemessung der Förderung herangezogen.

(4) Erfolgt gleichzeitig mit den thermischen Verbesserungen ein Dachgeschossausbau oder Zubau von vollständigen Wohnungen gemäß § 13, kann ein weiterer nichtrückzahlbarer Beitrag in der Höhe von 20 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume im Bestand gewährt werden.

(5) Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist ein Energieausweis mit den erreichten Energiekennzahlen vorzulegen.

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