§ 5a Begünstigte Personen — Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 5a Begünstigte Personen
Rückverweise
Förderungen gemäß § 19a dürfen nicht gewährt werden, wenn das jährliche Haushaltseinkommen gemäß § 11 Abs. 2 WWFSG 1989 überschritten wird. Förderungen gemäß § 20 dürfen nicht gewährt werden, wenn das jährliche Haushaltseinkommen 125 vH des gemäß § 11 Abs. 2 WWFSG 1989 höchstzulässigen Jahreseinkommens übersteigt.
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