(1) Förderungen werden nur für angemessene Kosten gewährt. Angemessen sind Kosten, die einen Betrag nicht überschreiten, der sich aus
1. 1.000 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gemäß § 2 Z 9 WWFSG 1989,
2. 800 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller im Standard anzuhebenden Wohnungen gemäß § 2 Z 9 WWFSG 1989 und
3. 400 Euro je Quadratmeter Nutzfläche für die Adaptierung von Erdgeschoß- und Souterrainräumen zu Geschäftsräumen, sowie für wohnungsinnenseitige Maßnahmen gemäß § 2 Z 15a in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 8a WWFSG 1989, im Zuge einer Sockel- oder Totalsanierung
errechnet. Überschreiten die Kosten von förderbaren Sanierungsmaßnahmen das angemessene Ausmaß, werden die darüberhinausgehenden Kosten nicht gefördert.
(2) Tatsächlich neu errichtete Balkon- und Terrassenflächen, die einen baulichen Bestandteil des Baukörpers bilden und die nicht in Eigengärten situiert sind, dürfen als Basis für die Gesamtbaukosten und das Förderungsausmaß der Wohnnutzfläche zu einem Drittel zugeschlagen werden, maximal jedoch nur im Ausmaß von 6 vH der Nutzfläche der Wohnung.
(3) Für außergewöhnliche Erschwernisse und für den Einsatz ökologischer, nachhaltiger, ressourcenschonender, kreislauffähiger und klimaschonender Bauweisen und Materialien, zB umweltfreundliche Bauabwicklung, recycelbare Wärmedämmungen, dürfen Zuschläge von höchstens 400 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume, darüber hinaus bei Durchführung von Verbesserungsarbeiten Zuschläge von höchstens 200 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.
(4) Für Maßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Gefahren und zur Herstellung von Sicherheitseinrichtungen nach dem aktuellen Stand der Technik können Zuschläge von höchstens 200 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.
(5) Für Kleinbaustellen bis zu einer Gesamtnutzfläche von 1.000 Quadratmeter dürfen Zuschläge von höchstens 200 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden. Über 1.000 Quadratmeter bis 2.000 Quadratmeter sind die Zwischenwerte durch lineare Interpolation zu ermitteln, wobei bei der Obergrenze von 2.000 Quadratmeter der Zuschlag rechnerisch mit 0 anzusetzen ist.
(6) Für Maßnahmen zur Nutzung hocheffizienter alternativer Energiesysteme auf Basis der Umweltwärmequellen Geothermie und Grundwasser oder Abwärme können Zuschläge von höchstens 200 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.
(7) Während der angemessenen Bauzeit auftretende Kostenerhöhungen können – ausgenommen bei den nach §§ 17, 18 und 20 geförderten Maßnahmen – nach Maßgabe der durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlichten Baukostenveränderungen bei der Endabrechnung des Bauvorhabens berücksichtigt werden, sofern diese Möglichkeit zwischen der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber und der Bauführerin oder dem Bauführer vertraglich vereinbart wurde.
(8) Bei Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden gemäß § 36 Z 1 WWFSG 1989 anfallende und im Sinne des Sanierungskonzeptes wirtschaftlich vertretbare und belegbare Baunebenkosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 3a, 3b und 3c WWFSG 1989 dürfen 25 vH der Kosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 WWFSG 1989 nicht überschreiten. Mit Zustimmung des Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung kann der Anteil von 25 vH überschritten werden.
(9) Die Kosten für die Bauverwaltung gemäß § 34 Abs. 2 Z 3d WWFSG 1989 dürfen 10 vH der Kosten gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 WWFSG 1989 nicht überschreiten.
(10) Die im Zuge einer Standardanhebung entstehenden Kosten der Absiedlung, Umsiedlung oder Rücksiedlung von Mieterinnen und Mietern, wobei eine zur Verfügung gestellte Ersatzwohnung grundsätzlich keine Wohnung der Ausstattungskategorie D sein soll, sind mit einerseits 80 vH der tatsächlich anfallenden Kosten, andererseits mit 10 vH des sich gemäß Abs. 1 Z 2 ergebenden Betrages begrenzt.
(11) Bei einer Förderung von Sanierungsmaßnahmen ist für die Vergabe der Aufträge für die reinen Bauleistungen, sofern sie in der Gesamtheit der Einzelgewerke eine Kostengrenze von 400.000 Euro (ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer) überschreiten, zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu wählen. Besteht keine solche Verpflichtung, sind die Kosten der reinen Bauleistungen gewerksweise mittels Kostenvoranschlägen zu belegen. Auf öffentliche Auftraggeberinnen und Auftraggeber im Sinne des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, in der Fassung BGBl. II Nr. 91/2019, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
(12) Die förderbaren Kosten erhöhen sich um die im Sinne des § 34 Abs. 2 Z 2 WWFSG 1989 zu entrichtende Umsatzsteuer.
(13) Kosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte gemäß § 2 Z 15a lit. c und d WWFSG 1989 betrieben werden, sind nicht förderbar.
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