(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstücks des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Sanierungsverordnung 2008), LGBl. für Wien Nr. 2/2009 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2021, außer Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige und noch nicht zugesicherte Förderungsansuchen sind die Bestimmungen der Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024 anzuwenden.
(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugesicherte Förderungen im Sinne des § 56 WWFSG 1989 sind die im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(4) Auf Ergänzungsförderungen, die sich auf Hauptzusicherungen beziehen, die im Zeitraum von 25. Juni 2013 bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Sanierungsverordnung 2008 erteilt wurden, kommen die zum Zeitpunkt der Hauptzusicherung in Kraft stehenden Bestimmungen weiterhin zur Anwendung. Unabhängig davon ist § 4 Abs. 4 der Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024 auch auf diese Ergänzungsförderungen anzuwenden.
(5) Für alle übrigen Ergänzungsförderungen sind die Bestimmungen der Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024 zur Gänze anzuwenden.
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