(1) Wird für die Vorbereitung einer thermisch-energetischen Sanierung der Gebäudehülle bzw. der gebäudetechnischen Systeme in Ein- und Zweifamilienhäusern und Kleingartenhäusern ein Sanierungskonzept einschließlich eines Renovierungsausweises im Sinne der OIB-Richtlinie 6 gemäß WBTV 2020, LGBl. Nr. 4/2020, in der jeweils geltenden Fassung, erstellt, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 1.000 Euro für die erste Wohneinheit und ein Betrag im Ausmaß von 500 Euro für eine zweite Wohneinheit, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden.
(2) Wird für die Vorbereitung einer Sanierung gemäß §§ 6, 7, 12, 13, 14 oder 16 in Wohnhäusern mit mindestens drei Wohnungen ein Sanierungskonzept einschließlich eines Renovierungsausweises im Sinne der OIB-Richtlinie 6 gemäß der WBTV 2020, LGBl. Nr. 4/2020, in der jeweils geltenden Fassung, erstellt, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 5.000 Euro, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden.
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