(1) Für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden, ausgenommen der Gebäude gemäß § 1 Z 4, werden Mindestanforderungen für Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt:
HWB Ref,RK in kWh/(m².a) | |
Thermische Sanierung gemäß § 6 | max. 1,45 × HWB Ref,RK – Niedrigstenergiegebäude |
Energetische Sanierung gemäß § 7 | max. 3,00 × HWB Ref,RK – Niedrigstenergiegebäude |
(2) Können die Zielwerte für eine thermisch-energetische Sanierung gemäß Abs. 1 aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht erreicht, aber mindestens 40 % des Ausgangs-Referenz-Heizwärmebedarfs (HWB Ref ) eingespart werden, kann dennoch eine Förderung gemäß § 6 Abs. 2, bemessen nach der erzielten Einsparung des Referenz-Heizwärmebedarfs, gewährt werden.
(3) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle sind, mit Ausnahme bei im Sinne des § 1 Z 4 erhaltungswürdigen Bauteilen, die energetischen Mindeststandards gemäß der WBTV 2020, LGBl. Nr. 4/2020, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten. Ein Sanierungskonzept ist für eine solche Förderung nicht erforderlich.
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