Bei Durchführung von Maßnahmen, die dem altersgerechten Umbau sowie der altersgerechten Erschließung von Wohnungen, Eigenheimen oder Kleingartenwohnhäusern dienen, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 7.500 Euro, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber muss zum Zeitpunkt des Ansuchens das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.
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