(1) Beim Einbau von Schallschutzfenstern an Hauptstraßen A und B gemäß Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 35/2021, mit erhöhtem Verkehrsaufkommen sowie für den Einbau oder die Nachrüstung von Wärmeschutzfenstern kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden, wenn diese der U-Wert-Vorgabe gemäß der WBTV 2020, LGBl. Nr. 4/2020, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
(2) Bei der Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizungsanlagen in Gebäuden mit zentraler Wärmebereitstellungsanlage auf hocheffiziente alternative Energiesysteme können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.
(3) Bei der Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung vorhandener Heizungsanlagen in Gebäuden ohne zentrale Wärmebereitstellungsanlage auf hocheffiziente alternative Energiesysteme können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden, wenn der Einbau einer zentralen Heizungsanlage aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
(4) Bei Durchführung von sonstigen Sanierungsmaßnahmen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 20 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten gewährt werden.
(5) Für den Einbau einer einbruchshemmenden Wohnungseingangstür mit mindestens Widerstandsklasse 3 gemäß EN 1627 und einer zertifizierten Eigen- und Fremdüberwachung der Produktion mit Kennzeichnung der Türe (zB gemäß ÖNORM B 5338), kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 400 Euro, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 20 vH der Kosten, gewährt werden.
(6) Für nachweislich vollständig dekarbonisierte Wohnungen kann ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten eine Dekarbonisierungsprämie in Höhe von höchstens 1.000 Euro gewährt werden. Wird die nachweisliche Dekarbonisierung im Zuge einer energetischen Sanierung gemäß § 7 Abs. 1, 2 und 4 durchgeführt, erhöht sich dieser Betrag auf 1.500 Euro.
(7) Für die nachträgliche Montage von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen im Sinne des § 1 Z 5 in Mehrwohnungshäusern, nicht aber in verdichteter Flachbauweise errichteten Gebäuden gemäß § 2 Z 4 WWFSG 1989, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 1.500 Euro je Wohneinheit, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden.
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