(1) Für Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 37 Z 7 bis 11 und 13 WWFSG 1989 kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 200 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden, wenn im Zuge der Sanierung eine vollständige Dekarbonisierung durchgeführt wird.
(2) Der Stadt Wien und gemeinnützigen Bauvereinigungen kann für Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 37 WWFSG 1989 innerhalb von Wohnungen, die nur begünstigten Personen nach § 11 Abs. 1 und 2 WWFSG 1989 überlassen werden dürfen, ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 200 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden, wenn im Zuge der Sanierung eine vollständige Dekarbonisierung durchgeführt wird.
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