(1) Bei Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an und in Heimen im Sinne des § 2 Z 5 WWFSG 1989 kann ein Landesdarlehen für 40 vH der förderbaren Gesamtbaukosten mit einer Laufzeit von 20 Jahren gewährt werden.
(2) Werden thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wird unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 und 3 ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im dort angeführten Ausmaß gewährt. Vor einer Förderung im Sinne des Abs. 1 sind die förderbaren Gesamtbaukosten um die Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Abs. 2 zu reduzieren.
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