(1) Für Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung, einschließlich Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Blocksanierungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 7 WWFSG 1989, können unabhängig von § 3 einmalige nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 100 vH der nachgewiesenen Kosten gewährt werden.
(2) Zu den nachgewiesenen und notwendigen Kosten, welche auf Grund des Sanierungskonzeptes für den Abbruch von Baulichkeiten und baulichen Anlagen aufgewendet wurden, können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 100 vH der nachgewiesenen Kosten gewährt werden.
(3) Für die Schaffung oder Nachrüstung von Stellplätzen im Rahmen der Sockel- bzw. Totalsanierung im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 5 und 6 WWFSG 1989 sowie im Rahmen des Dachgeschossausbaus und Zubaus können unabhängig von § 3 einmalige nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 50 vH der nachgewiesenen Errichtungskosten, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 6.000 Euro je Kfz-Stellplatz und für einspurige Kraftfahrzeuge maximal ein Betrag im Ausmaß von 2.000 Euro je Kfz-Stellplatz, gewährt werden. Bei Errichtung oder Nachrüstung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge kann zusätzlich ein Betrag im Ausmaß von höchstens 500 Euro je Ladestation gewährt werden.
(4) Für die Schaffung oder Nachrüstung von Fahrradabstellräumen im Rahmen der Sockel- bzw. Totalsanierung im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 5 und 6 WWFSG 1989 sowie im Rahmen des Dachgeschossausbaus und Zubaus können unabhängig von § 3 einmalige nichtrückzahlbare Beiträge bis zu 500 Euro je Quadratmeter Fahrradabstellraum, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen Errichtungskosten, gewährt werden.
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