LandesrechtWienVerordnungenSanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 20242. Abschnitt Förderung von Sanierungsmaßnahmen an Wohnhäusern mit mindestens drei Wohnungen§ 15

§ 15Förderung von Maßnahmen zur städtebaulichen Strukturverbesserung

In Kraft seit 01. März 2024
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