LandesrechtWienVerordnungenSanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 20242. Abschnitt Förderung von Sanierungsmaßnahmen an Wohnhäusern mit mindestens drei Wohnungen§ 14

§ 14Förderung von Totalsanierungen

In Kraft seit 01. Januar 2026
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