(1) Die Förderung von Totalsanierungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 6 WWFSG 1989 erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes mit einer Laufzeit von 20 Jahren in Höhe von
1. 1.250 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 2.000 Quadratmeter beträgt,
2. 1.050 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche zwischen 2.000 Quadratmeter und 4.500 Quadratmeter beträgt.
Werden thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, kann unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 und 3 ein zusätzlicher einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im dort angeführten Ausmaß gewährt werden.
(2) Die Förderung von Abbruch und Neubau in Sanierungszielgebieten gemäß den jeweils gültigen statistischen Auswertungen zum Stadtentwicklungsplan und bei Blocksanierungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 7 WWFSG 1989 erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes mit einer Laufzeit von 20 Jahren in Höhe von
1. 1.250 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 2.000 Quadratmeter beträgt,
2. 1.050 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche zwischen 2.000 Quadratmeter und 4.500 Quadratmeter beträgt.
Werden Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 3 durchgeführt, kann ein zusätzlicher einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 40 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.
(3) Für die Abstattung der eingesetzten Darlehen bzw. Eigenmittel darf auf Förderungsdauer höchstens der Betrag gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 mit einem 50%igen Zuschlag begehrt werden.
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