Die Förderung von Dachgeschossausbauten in bestehenden Gebäuden und die Schaffung selbstständiger Wohnungen durch Zubau kann im Zuge von Sockelsanierungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989 oder thermisch-energetischen Sanierungen erfolgen:
1. unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 oder
2. in Gebäuden für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder an Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des WGG, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2022, unterliegt, im Sinne der Neubauverordnung 2007, LGBl. für Wien Nr. 27/2007 in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nur hinsichtlich Art und Höhe der Förderung.
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