(1) Die Förderung von Dachgeschossausbauten in bestehenden Gebäuden und die Schaffung selbständiger Wohnungen durch Zubau kann im Zuge von Sockelsanierungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989 oder thermisch-energetischen Sanierungen erfolgen:
1. durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes mit einer Laufzeit von 20 Jahren in Höhe von 1.250 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 2.000 Quadratmeter beträgt oder in Höhe von 1.050 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche zwischen 2.000 Quadratmeter und 4.500 Quadratmeter beträgt. Werden Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 3 durchgeführt, kann ein zusätzlicher einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 40 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden, oder
2 . in Gebäuden für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder an Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des WGG, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2025, unterliegt, im Sinne der Neubauverordnung 2007, LGBl. für Wien Nr. 27/2007 in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nur hinsichtlich Art und Höhe der Förderung.
(2) Für die Abstattung der nach Abs. 1 Z 1 eingesetzten Darlehen bzw. Eigenmittel darf auf Förderungsdauer höchstens der Betrag gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 mit einem 50%igen Zuschlag begehrt werden
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