(1) Die Förderung für die Finanzierung von Sockelsanierungsmaßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989 erfolgt, sofern mindestens 30 vH der Wohnnutzfläche im Bestand durch Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung der gebäudetechnischen Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme wohnungsinnenseitig verbessert werden oder bei bereits mit hocheffizienten alternativen Energiesystemen ausgestatteten Gebäuden, sofern mindestens 20 vH der Wohnnutzfläche im Bestand durch sonstige wohnungsinnenseitige Maßnahmen gemäß § 37 Z 7 bis 11 und 13 WWFSG 1989 verbessert werden
1. durch die Gewährung eines Landesdarlehens in Höhe von 40 vH der förderbaren Gesamtbaukosten mit einer Laufzeit von 20 Jahren, einer Verzinsung von 1 vH jährlich, dekursiv berechnet und
2. durch die Gewährung nichtrückzahlbarer Annuitätenzuschüsse bzw. laufender nichtrückzahlbarer Zuschüsse auf die Dauer von 20 Jahren im Ausmaß von jährlich 5 vH der restlichen 60 vH der förderbaren Gesamtbaukosten.
(2) Den zu gewährenden nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschüssen bzw. laufenden nichtrückzahlbaren Zuschüssen nach Abs. 1 Z 2 liegen variable effektive Kosten nach § 4 Abs. 4 Z 3 im Ausmaß von 5 vH zugrunde. Sinken die maximal zulässigen variablen effektiven Kosten jeweils um 0,5 Prozentpunkte, reduzieren sich auch die nach Abs. 1 Z 2 zu gewährenden Prozentsätze der nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschüsse bzw. laufenden nichtrückzahlbaren Zuschüsse jeweils um 0,3 Prozentpunkte; steigen die Kosten im obigen Sinne, erhöhen sich auch die Zuschüsse jeweils um 0,3 Prozentpunkte bis zum Ausgangswert.
(3) Werden thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, wird unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 und 3 ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im dort angeführten Ausmaß gewährt. Vor einer Förderung im Sinne des Abs. 1 sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge gemäß Abs. 3 zu reduzieren.
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