Werden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die der Erhöhung des Wohnkomforts dienen, wie insbesondere die Schaffung von Gemeinschaftsräumen, die Errichtung von geeigneten Sonnenschutzeinrichtungen im Sinne des § 1 Z 5 oder Begrünungs- bzw. Entsiegelungsmaßnahmen, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 70 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.
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