Bei der Errichtung von Personenaufzügen kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 30.000 Euro für drei allgemein zugängliche Stationen, zuzüglich 7.000 Euro für jede weitere allgemein zugängliche Station, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen, gewährt werden.
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