(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft. Sie findet nur auf die nach ihrem Inkrafttreten vorgenommene Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen Anwendung.
(2) Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 22. Dezember 2016, LGBl. für Wien Nr. 56/2016, tritt gleichzeitig außer Kraft.
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