Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Sie ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2020 ereignen.
§ 1 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 9 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 47/2021 treten mit 01. Oktober 2021 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2021 ereignen.
Die Änderungen in § 1 Abs. 13, § 3 und die Änderung der Absatzbezeichnung des § 1 Abs. 14 sowie die Änderung der Überschrift zu § 1 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 47/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2017 (WMG-VO 2017), LGBl. für Wien Nr. 32/2017, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Jänner 2018 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2018 (WMG-VO 2018), LGBl. für Wien Nr. 3/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Februar 2018 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 4/2018, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Jänner 2018 und vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2019 (WMG-VO 2019), LGBl. für Wien Nr. 5/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Jänner 2020 ereignet haben.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2020 (WMG-VO 2020), LGBl. für Wien Nr. 67/2019, ist auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Jänner 2021 ereignet haben.
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