(1) Der Betreiber muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im § 28a Abs. 5 WElWG 2005 genannten Informationen umfassen.
(2) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender Industrieunfall ist jedenfalls
1. eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes in einer Menge von mindestens 5% der in der Spalte 3 des Anhang 1 zum WElWG 2005 angegebenen Mengenschwelle,
2. ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)
a) zu einem Todesfall einer in der Anlage befindlichen Person,
b) zu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs in der Anlage befindlichen Personen oder
c) innerhalb der Anlage zu Sachschäden von mindestens zwei Millionen Euro
geführt haben,
3. ein nicht von der Z 1 oder von der Z 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen, wenn der Betreiber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.
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