(1) Der Betreiber muss ein Sicherheitskonzept (§ 28b WElWG 2005) erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze, der Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und der Verpflichtung des Betreibers zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren von Industrieunfällen besteht. Mit dem Sicherheitskonzept muss durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichergestellt werden. Der Betreiber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen:
1. Organisation, Ausbildung und Schulung in sicherheitstechnischer Hinsicht;
2. Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risiken (§ 27 Abs. 4 Z 15 WElWG 2005) von Industrieunfällen;
3. sicheres Betreiben der technischen Anlagen (§ 27 Abs. 4 Z 8 WElWG 2005);
4. sicheres Durchführen von sicherheitsrelevanten betrieblichen Änderungen;
5. Vorhandensein einer internen Notfallplanung für Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen;
6. begleitende Prüfung aller sicherheitsrelevanten Merkmale und Vergleich dieser Merkmale mit den bezüglich der Sicherheitstechnik festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems;
7. Auditierung der Anlage in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zur Sicherstellung der Konformität der betrieblichen Maßnahmen bezüglich der Sicherheitstechnik mit den festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen und nachweisliche Kenntnisnahme und Bewertung der Ergebnisse durch den Betreiber.
(2) Der Betreiber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts durch angemessene Mittel und Strukturen spezifisch für jeden Anlagenstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht
1. für Anlagen der unteren Klasse (§ 27 Abs. 4 Z 2 WElWG 2005) in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7; Umfang und Inhalt des Nachweises müssen den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst sein;
2. für Anlagen der oberen Klasse (§ 27 Abs. 4 Z 3 WElWG 2005) in der Vorlage des Sicherheitsberichts (§ 6) und im Vorhandensein des internen Notfallplans (§ 10) sowie des Sicherheitsmanagementsystems (§ 11).
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