Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
1. Industrieunfall ein Ereignis, das in einer Anlage im Sinne des § 27 Abs. 4 Z 1 WElWG 2005 auftreten kann und das die im § 27 Abs. 4 Z 13 WElWG 2005 festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist;
2. grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen Auswirkungen von Industrieunfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;
3. Szenario die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu einem Industrieunfall führen kann;
4. Anlagenorganisation die festgelegten, mit den Anforderungen des § 28 WElWG 2005 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;
5. systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 28 WElWG 2005; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;
6. anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 1 Z 67 WElWG 2005) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;
7. Auditierung eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betreiber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung; Prüfungen im Sinne des § 16 Abs. 5 WElWG 2005 gelten als Auditierung.
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