(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien, LGBl. Nr. 65/2010 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 8/2016, außer Kraft.
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