Die Gewerbetreibenden (§ 38 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2016) sind verpflichtet, Verrechnungsblätter auszustellen, aus denen die Ermittlung der Preise für die Leistungen, gegliedert nach den einzelnen Tarifposten, je Objekt und Jahr, zu ersehen sind.
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