Zuschläge zu den Preisansätzen sind überdies in folgenden Fällen zulässig:
1. Ein Zuschlag von 33 vH ist zulässig, wenn Arbeiten von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 14 Uhr und 18 Uhr geleistet werden;
2. Ein Zuschlag von 66 vH ist zulässig, wenn Arbeiten an Samstagen sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 6 Uhr bis 18 Uhr oder an anderen Tagen in der Zeit zwischen 18 Uhr und 6 Uhr des darauffolgenden Tages geleistet werden;
3. Ein Zuschlag von 132 vH ist zulässig, wenn Arbeiten an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von null Uhr bis 6 Uhr und 18 Uhr bis 24 Uhr geleistet werden.
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