(1) Für Rauchfangkehrerarbeiten dürfen in Wien bei Einrechnung der Umsatzsteuer höchstens die Preise in Rechnung gestellt werden, die in dem als Anlage angeschlossenen und einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif enthalten sind.
(2) Bei der Berechnung gilt eine angefangene Maßeinheit (m, cm 2 , m 2 , kW) als ganze, wenn sie die Hälfte überschritten hat, jedoch kann mindestens eine Maßeinheit verrechnet werden. Die Länge des Fanges wird von der Sohle bis zur Mündung ins Freie gemessen.
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