§ 18 Schluß der Verhandlung — Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung
Rückverweise
(1) Wenn niemand mehr das Wort begehrt, erklärt der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen und erteilt dem Berichterstatter das Schlußwort.
(2) Die §§ 34 und 35 der Geschäftsordnung des Landtages haben sinngemäß Anwendung zu finden.
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