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Wiener Bauprodukte-Registrierungsstelle- und OIB-Tarif

In Kraft seit 04. Juli 2015
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§ 1 Produktregistrierung

(1) Die von der Registrierungsstelle für die Ausstellung von Registrierungsbescheinigungen (§ 8 Abs. 2 WBPG 2013) von den Antragstellerinnen und Antragstellern einzuhebenden Beiträge zu den Verfahrenskosten werden in Form einer fixen Grundgebühr (Tabelle 1) und einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr mit einem pauschalen Stundensatz (Tabelle 2) festgesetzt wie folgt:

Tabelle 1
Grundgebühr Grundgebühr in Euro
Erstmalige Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung 585,--
Tabelle 2
Sachbearbeitungsgebühr in Euro pro angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit
Stundensatz 65,--

(2) Die Einhebung der Grundgebühr nach Abs. 1 Tabelle 1 hat zu entfallen, wenn für das Bauprodukt, für das eine Registrierungsbescheinigung erstmalig ausgestellt wird, bereits ein Übereinstimmungszeugnis gemäß § 19b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 19d Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz – WBAG, LGBl. für Wien Nr. 30/1996 in der vor Inkrafttreten des WBPG 2013, LGBl. für Wien Nr. 23/2014, geltenden Fassung, erteilt wurde und von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller für die Erteilung des Übereinstimmungszeugnisses ein Beitrag zu den Verfahrenskosten nach der Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungserzeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40/2007 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2011, eingehoben wurde.

§ 2 Europäische Technische Bewertung, Bautechnische Zulassung

Die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) als Technische Bewertungsstelle für Bauprodukte (§ 3 WBPG 2013) sowie als Zulassungsstelle (§ 15 WBPG 2013) von den Antragstellerinnen und Antragstellern einzuhebenden Beiträge zu den Verfahrenskosten werden entsprechend dem Gebührenverzeichnis der Geschäftsordnung des OIB in Form einer fixen Grundgebühr (Tabelle 1) und einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr mit einem pauschalen Stundensatz (Tabelle 2) festgesetzt wie folgt:

Tabelle 1
Grundgebühr Grundgebühr in Euro
1.1 Erteilung einer Europäischen Technischen Bewertung 730,--
1.2 Änderung einer Europäischen Technischen Bewertung 435,--
1.3 Erteilung einer Bautechnischen Zulassung 730,--
1.4 Verlängerung einer Bautechnischen Zulassung 435,--
Tabelle 2
Sachbearbeitungsgebühr in Euro pro angefangener Stunde Bearbeitungszeit durch einen Referenten des OIB
Stundensatz 145,--

§ 3 Fälligkeit

(1) Die Beiträge gemäß § 1 und § 2 sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Sie sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entrichten und enthalten keine nach der jeweiligen Gesetzeslage abzuführenden Steuern oder sonstige Abgaben.

(2) Wenn es auf Grund des zu erwartenden Aufwandes zweckmäßig ist, kann von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller der Erlag eines entsprechenden Vorschusses für den Beitrag verlangt werden.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungserzeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40/2007 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2011, außer Kraft.

(2) Auf Verfahren nach dem WBPG 2013, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig sind, sind die Tarife der Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungserzeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40/2007 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2011, und der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 4. September 1996, womit Zuständigkeiten als Akkreditierungs- und Zulassungsstelle nach dem Wiener Bauprodukten- und Akkreditierungsgesetz (WBAG) dem Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) übertragen und Bauschbeträge für die von den Antragstellern einzuhebenden Beiträge festgesetzt werden (WBAG-Zuständigkeitsübertragungsverordnung mit OIB-Tarif), ABl. Nr. 38/1996 in der Fassung ABl. Nr. 2/2006, weiterhin sinngemäß anzuwenden.