(1) Auf den in den Plänen in oranger Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Erhaltung sind folgende Ziele zu beachten:
1. Erhaltung der bestehenden Systeme aus folgenden Biotoptypen, ihren Pflanzengesellschaften sowie Lebensgemeinschaften:
a) naturnahe, strukturreiche Wälder und deren Waldränder,
b) Gewässer und deren naturnahe Uferbereiche,
c) Trocken-, Halbtrocken- und bodensaure Magerrasen und
2. Erhaltung einer extensiven, naturnahen Erholungsnutzung.
(2) Der Einsatz von Düngemitteln oder Bioziden ist verboten.
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